Sie werden in einem Strafverfahren beschuldigt und sollen auf der Polizeistation Rede und Antwort stehen?
Es gilt das Prinzip: Nemo tenetur se ipsum accusare! Niemand muss sich selbst belasten! Dies bedeutet, dass der Beschuldigte grundsätzlich bei seiner ersten Anhörung bei den Ermittlungsbehörden schweigen sollte und schweigen darf. Dies ist in § 136 StPO geregelt. Die Verweigerung der Aussage darf nicht zu Lasten des Betroffenen verwendet werden.
Oftmals fühlt sich der ohnehin psychisch stark belastete Beschuldigte zusätzlich von den Ermittlungsbehörden unter Druck gesetzt. In dieser Situation ist es dem Betroffenen kaum möglich noch rational abzuwägen, inwieweit eine Aussage ihm Vorteile bringt oder eine Schlechterstellung nach sich zieht.
Bis zum Erscheinen des Rechtsanwalts sollte daher der Grundsatz gelten: Reden
ist Silber, Schweigen ist Gold! Oft sind
es einzelne Worte oder Formulierungen, die
in Sachen Strafbarkeit entscheidend sind. Absichten und innere Einstellungen,
auf die es bei Straftaten oft ankommt, werden von einem Laien anders
dargestellt als von einem Juristen.
Auch in Strafangelegenheiten ist eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft
oder dem Gericht möglich. Nicht unbedingt muss ein
Konfrontationskurs eingeschlagen werden. Oftmals können strafrechtliche
Mandate im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung abgewickelt werden. Dies
erspart nicht nur Zeit,
Nerven und
selbstverständlich
auch Kosten, sondern teilweise auch die Eintragung einer Vorstrafe.
In Strafsachen versteht es sich von selbst, dass der Anwalt rund um die Uhr erreichbar sein muss. Hierzu gehört insbesondere die schnelle Reaktion bei Festnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vernehmungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft.
Unser 24h-Notruf lautet: 01 71 - 6 52 61 52
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dieter Widmann - Fachanwalt für Strafrecht
Tätig im Strafrechtsbereich seit über 12 Jahren!